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Doppelbesteuerungsabkommen

Zypern unterhält mit über 50 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Partner-Länder sind: Ägypten-Amerika-Armenien-Aserbaidschan-Belarus-Belgien-Bulgarien-China-CIS(UDSSR)-Czech Republic-Dänemark-Deutschland-England-Estland-Finnland-Frankreich-Griechenland-Indien-Irland-Italien-Jugoslawien-Kanada-Katar- Kirgistan- Kuwait-Libanon-Malta-Mauritius-Modawien-Norwegen-Österreich-Polen-Portugal-Rumänien-Rußland-San Marino-Serbien&Montenegro-Seychelles-Singapur-Slovakia-Slovenia-Schweden-Spanien-Südafrika-Syrien-Tajikistan-Thailand-Ungarn-Ukraine
Mit 12.5% Ertragssteuer hält Zypern einen der von den niedrigsten Steuersätze in der EU.

In diesem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird zwischen zwei Staaten geregelt in welchem Umfang die Besteuerung auf erzielte Einkommen und Vermögen in einem der beiden Vertragsstaaten belegt wird. Dieses DBA soll vermeiden das Personen die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, nicht in beiden Staaten Steuern zahlen.
Mit dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union wurde das Doppelbesteuerungsabkommen durch eine Reihe von günstigen innerstaatlichen Regelungen Zyperns überholt. Zypern verzichtet generell auf jegliche Abzugsbesteuerung bei Dividenden und Zinsen, die an einen ausländischen Empfänger bezahlt werden. Ansonsten gilt für Dividenden die ein deutsches Unternehmen zahlt und erhält, die Mutter-Tochter-Richtlinien.

So gilt das Steuern, die in Deutschland oder in einem ­DBA-Partnerland Zyperns gezahlt wurden,  als Guthaben auf das Steuerkonto der gleichen Einkommensart der zyprischen Gesellschaft verbucht werden. Dieses steuerliche Guthaben ist verrechnungsfähig mit allen Steuerobligationen der zyprischen Gesellschaft, die sich aus dem Einkommenssteuergesetz und dem Gesetz über die Sonderabgabe zur Verteidigungssteuer ergeben. Mithin beschreibt ein DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In- und/oder Ausland ausgelöst wird. Kommentierungen und Urteile beschreiben zu dem, unter welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen.

Der steuerliche Betriebstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine

feste Geschäftseinrichtung, in ­der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird

(2) DER AUSDRUCK „BETRIEBSTÄTTE“ UMFASST INSBESONDERE:

  • einen Ort der Leitung,
  • eine Zweigniederlassung,
  • eine Geschäftsstelle,
  • eine Fabrikationsstätte,
  • eine Werkstätte,
  • ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
  • eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate  überschreitet.

Rechtsfolgen

Wird in einem Land eine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, steht dem Land das Besteuerungsrecht für die dort erwirtschafteten Gewinne zu. Wird keine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, hat das Land kein Besteuerungsrecht.

..Einen Ort der Leitung: Begriffsbestimmung nach DBA

Der „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ ist zentraler Begriff zur Definition der steuerlichen Betriebsstätte. Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung, länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA). Dann immer Betriebsstätte im Sitzstaat, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Ort der Tätigkeit

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Dem entgegen stehen die Ausführungen in 5.3. DBA, also welche Tätigkeiten bei Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung eben keine Betriebsstätte auslösen (Hilfstätigkeiten, reine Beratung, ein Warenlager usw).

Ergänzend ist der Begriff der „festen Geschäftseinrichtung“ maßgeblich. Einschlägige Urteile und Kommentare definieren diese als ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, also ein voll eingerichtetes Büro.

Unter das Abkommen fallen folgende Steuern:

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern von Einkommen und von Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten

alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der

Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in der Bundesrepublik Deutschland:

  • die Einkommensteuer,
  • die Körperschaftsteuer,
  • die Gewerbesteuer und
  • die Vermögensteuer

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

b) in der Republik Zypern:

  • die Einkommensteuer,
  • die Körperschaftsteuer,
  • die Sonderabgabe für die Verteidigung der Republik,
  • die Steuer auf unbewegliches Vermögen und
  • die Steuer vom Veräußerungsgewinn

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

der Quellenstaat (Staat aus dem Einkünfte stammen) verzichtet auf die Besteuerung oder

der Wohnsitzstaat (Wohnsitzstaat des Beziehers der Einkünfte) verzichtet auf die Besteuerung oder rechnet die ausländische Steuer auf seine Steuer an.

Bitte beachten sie, dass diese Angaben nur grundlegende Angaben sind.

 

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