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Vermögensverwaltungsgesellschaft

Grundsätzlich muss man bei Finanzdienstleistungen unterscheiden, ob nur eine reine Vermittlungstätigkeit , die Annahme von Kundengeldern ohne eigene Verwaltung des Vermögens oder die Annahme von Kundengeldern mit eigener Verwaltung des Vermögens vorliegt. Handelt es sich um eine reine Vermittlungstätigkeit ohne Beratung, so kann die Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Lizenz ausreichend. Sollten Kundengelder angenommen werden ist eine Lizenz notwendig.
Ein Vermögensverwalter nimmt keine Vermögenswerte der Kunden entgegen und führt für diese auch kein Abwicklungskonto. Die anvertrauten Vermögenswerte werden vielmehr bei einer Bank deponiert und durch eine schriftlich erteilte Vollmacht verwaltet, deren Umfang klar definiert ist.
Bei Finanzdienstleistungen ist das Recht des Sitzungsstaates der Gesellschaft und das Recht des Vertriebsstaates anwendbar. Innerhalb der EU existiert die gegenseitige Anerkennung auch unter „europäischem Pass“ bekannt. In einem Land der EU zugelassene Kapitalgesellschaften dürfen in allen anderen Ländern der EU vertreiben, werben oder anbieten. Dies kann über Zweigniederlassungen erfolgen.
Steuervorteile
o Unternehmenssteuer 12,5 % auf Gewinne der Gesellschaft
o Dividenden sind nicht zu besteuern
o Kapitalgewinne aus dem verkauf von Wertpapieren (anerkannten Börsen) sind nicht zu besteuern
o Erzielte Zinsen von Personen nicht in Zypern ansässig, sind nicht zu besteuern

Kontakt

W-V Law Firm LLP
Bulevardul Mihail Kogalniceanu 51, Sc. 1, Et. 3, Ap 15
050104 Bucuresti Sector 5
Romania

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